§ 128 WKG

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den Obmann oder Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.

(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2, den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer nach Abs. 2 sowie gegen den Bescheid des Obmannes des FachverbandesFachverbands nach Abs. 2 stehtkann binnen zweivier Wochen die Berufungab Zustellung Beschwerde an den Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig istdas Verwaltungsgericht erhoben werden.

(4) Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen zweivier Wochen ab Zustellung BerufungBeschwerde an den Präsidenten der Landeskammerdas Verwaltungsgericht erhoben werden, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 bis 4und 2 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den Obmann oder Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.

(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2, den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer nach Abs. 2 sowie gegen den Bescheid des Obmannes des FachverbandesFachverbands nach Abs. 2 stehtkann binnen zweivier Wochen die Berufungab Zustellung Beschwerde an den Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig istdas Verwaltungsgericht erhoben werden.

(4) Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen zweivier Wochen ab Zustellung BerufungBeschwerde an den Präsidenten der Landeskammerdas Verwaltungsgericht erhoben werden, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 bis 4und 2 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.

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