Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verlieren nachstehende Vorschriften, soweit sie heute noch in Kraft stehen, ihre Wirksamkeit:
1.Ziffer einsdas Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - (WGG) vom 29. Feber 1940, deutsches RGBl. I S. 438, mit Ausnahme des § 7 Abs. 2;das Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - (WGG) vom 29. Feber 1940, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 438, mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz 2 ;,
2.Ziffer 2die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 23. Juli 1940 (WGGDV), deutsches RGBl. I S. 1012, mit Ausnahme des § 11 Abs. 3 erster bis dritter Satz;die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 23. Juli 1940 (WGGDV), deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1012, mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 3, erster bis dritter Satz;
3.Ziffer 3die Verordnung zur Einführung von Vorschriften über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 15. April 1940, deutsches RGBl. I S. 658, in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung von Vorschriften über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der Ostmark und im Reichsgau Sudentenland vom 22. Oktober 1941, deutsches RGBl. I S. 678;die Verordnung zur Einführung von Vorschriften über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 15. April 1940, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 658, in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung von Vorschriften über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der Ostmark und im Reichsgau Sudentenland vom 22. Oktober 1941, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 678;
4.Ziffer 4die Verordnung über die Gebührenbefreiung beim Kleinwohnungsbau vom 27. August 1936, deutsches RGBl. I S. 702, in der Fassung der Verordnung vom 18. März 1940, deutsches RGBl. I S. 543;die Verordnung über die Gebührenbefreiung beim Kleinwohnungsbau vom 27. August 1936, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 702, in der Fassung der Verordnung vom 18. März 1940, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 543;
5.Ziffer 5§ 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. August 1934, BGBl. II Nr. 195, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden (Genossenschaftsnovelle 1934);Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 3. August 1934, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 195, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden (Genossenschaftsnovelle 1934);
6.Ziffer 6§ 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, BGBl. Nr. 252, betreffend die Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, hinsichtlich der Ausnahme von den Kündigungsbeschränkungen nach den Bestimmungen der §§ 19 bis 23 des Mietengesetzes.Paragraph 15, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 252, betreffend die Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, hinsichtlich der Ausnahme von den Kündigungsbeschränkungen nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 23 des Mietengesetzes.
(2)Absatz 2Wenn in Bundesgesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, die gemäß Abs. 1 ihre Gültigkeit verlieren, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes; dies gilt nicht für den Bereich des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140.Wenn in Bundesgesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, die gemäß Absatz eins, ihre Gültigkeit verlieren, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes; dies gilt nicht für den Bereich des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 140.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 40 WGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 40 WGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 40 WGG