Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Anerkennung kann nur mit Bescheid entzogen werden. Der Finanzbehörde kommt ein Antragsrecht auf Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu. Ein einseitiger Verzicht durch die Bauvereinigung ist unzulässig.
(2)Absatz 2Die Anerkennung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 29 zu entziehen, wennDie Anerkennung ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 29, zu entziehen, wenn
1.Ziffer einsder Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) der Bauvereinigung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht mehr entspricht;
2.Ziffer 2der tatsächliche Geschäftsbetrieb der Bauvereinigung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderläuft;
3.Ziffer 3die Bauvereinigung sich der Prüfung durch den Revisionsverband oder der Aufsicht durch die Landesregierung beharrlich entzieht;
4.Ziffer 4die Bauvereinigung den ihr gemäß § 27 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.die Bauvereinigung den ihr gemäß Paragraph 27, obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann von der Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit absehen, wenn die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates oder die Geschäftsführer, welche den Entziehungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, nach Aufforderung durch die Landesregierung binnen angemessener Frist ihrer Funktion enthoben worden sind.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat den Spruch des Bescheides, mit dem die Anerkennung entzogen wurde, auf Kosten der Bauvereinigung im Amtsblatt zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.10.2006 bis 31.12.9999
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