Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Es folgen die Änderungen)
13. | Z 1 und 4 sind erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992, Z 8 und 9 erstmalig auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Für die Umsatzsteuer ist Z 1 auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 ausgeführt werden. |
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