Art. 1 § 9a WGG Unwirksame und genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

WGG - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsRechtsgeschäfte einer Bauvereinigung im Rahmen der Vermögensverwaltung und gemäß § 7 mit Personen im Sinne des § 9 Abs. 1, die dem Vorstand (Geschäftsführung) oder dem Aufsichtsrat der Bauvereinigung angehören, sind rechtsunwirksam.Rechtsgeschäfte einer Bauvereinigung im Rahmen der Vermögensverwaltung und gemäß Paragraph 7, mit Personen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,, die dem Vorstand (Geschäftsführung) oder dem Aufsichtsrat der Bauvereinigung angehören, sind rechtsunwirksam.
  2. (2)Absatz 2Rechtsgeschäfte einer Bauvereinigung gemäß Abs. 1Rechtsgeschäfte einer Bauvereinigung gemäß Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsmit anderen Mitgliedern ihres Vorstandes (Geschäftsführung) oder ihres Aufsichtsrates sowie
    2. 2.Ziffer 2mit Personen im Sinne des § 9 Abs. 1, die dem Vorstand (Geschäftsführung) oder dem Aufsichtsrat nicht angehören, aber an der Bauvereinigung mit Kapitaleinlagen beteiligt sind,mit Personen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,, die dem Vorstand (Geschäftsführung) oder dem Aufsichtsrat nicht angehören, aber an der Bauvereinigung mit Kapitaleinlagen beteiligt sind,
    dürfen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Vertragsabschluß einstimmig zugestimmt hat; dies gilt auch für deren nahe Angehörige im Sinn des Abs. 4 sowie bei gemeinsam finanzierten Rechtsgeschäften für alle beteiligten Bauvereinigungen.dürfen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Vertragsabschluß einstimmig zugestimmt hat; dies gilt auch für deren nahe Angehörige im Sinn des Absatz 4, sowie bei gemeinsam finanzierten Rechtsgeschäften für alle beteiligten Bauvereinigungen.
  3. (2a)Absatz 2 aRechtsgeschäfte von Gesellschaften gemäß § 7 Abs. 4 und 4b mit Mitgliedern des Vorstandes (Geschäftsführung) oder des Aufsichtsrates eines gemeinnützigen Mutterunternehmens sowie deren nahe Angehörige im Sinne des Abs. 4 dürfen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat der Bauvereinigung dem Vertragsabschluss einstimmig zugestimmt hat.Rechtsgeschäfte von Gesellschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 4 und 4b mit Mitgliedern des Vorstandes (Geschäftsführung) oder des Aufsichtsrates eines gemeinnützigen Mutterunternehmens sowie deren nahe Angehörige im Sinne des Absatz 4, dürfen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat der Bauvereinigung dem Vertragsabschluss einstimmig zugestimmt hat.
  4. (3)Absatz 3Der Aufsichtsrat kann den Vorstand oder die Geschäftsführung einstimmig ermächtigen, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes summenmäßig begrenzte Geschäfte nach Abs. 2 abzuschließen. Der Beschluß ist nur so lange wirksam, als in den Aufsichtsrat kein neues Mitglied eintritt.Der Aufsichtsrat kann den Vorstand oder die Geschäftsführung einstimmig ermächtigen, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes summenmäßig begrenzte Geschäfte nach Absatz 2, abzuschließen. Der Beschluß ist nur so lange wirksam, als in den Aufsichtsrat kein neues Mitglied eintritt.
  5. (4)Absatz 4In Anwendung der vorstehenden Absätze sind einer natürlichen Person gemäß § 9 Abs. 1 ihr Ehegatte, ihr eingetragener Partner sowie mit ihr in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie Verwandte oder in gerader Linie Verschwägerte sowie Personen gleichzuhalten, die zu ihr im Verhältnis der Wahlkindschaft stehen oder mit ihr in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.In Anwendung der vorstehenden Absätze sind einer natürlichen Person gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ihr Ehegatte, ihr eingetragener Partner sowie mit ihr in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie Verwandte oder in gerader Linie Verschwägerte sowie Personen gleichzuhalten, die zu ihr im Verhältnis der Wahlkindschaft stehen oder mit ihr in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.
  6. (5)Absatz 5Voraussetzung für eine Genehmigung von Rechtsgeschäften gemäß Abs. 2 und 2a über die Vergabe von Wohnungen ist ein geeigneter Nachweis, dass der Wohnungswerber aus dem Personenkreis gemäß Abs. 2 oder 2a die Wohnung zur regelmäßigen Deckung seines Wohnbedürfnisses oder seiner nahen Angehörigen verwendet.Voraussetzung für eine Genehmigung von Rechtsgeschäften gemäß Absatz 2 und 2a über die Vergabe von Wohnungen ist ein geeigneter Nachweis, dass der Wohnungswerber aus dem Personenkreis gemäß Absatz 2, oder 2a die Wohnung zur regelmäßigen Deckung seines Wohnbedürfnisses oder seiner nahen Angehörigen verwendet.
  7. (6)Absatz 6Die nach Abs. 2 und 2a genehmigten Rechtsgeschäfte sind dem Revisionsverband anzuzeigen und in einem jährlichen „Compliance-Bericht“ darzustellen, der den Auszügen gemäß § 28 Abs. 8 anzuschließen ist.Die nach Absatz 2 und 2a genehmigten Rechtsgeschäfte sind dem Revisionsverband anzuzeigen und in einem jährlichen „Compliance-Bericht“ darzustellen, der den Auszügen gemäß Paragraph 28, Absatz 8, anzuschließen ist.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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