§ 66 WG 2001

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit

a)

einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und

b)

der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,

2.

hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2 sowie des § 23a Abs. 1, 2 und 4, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,

3.

hinsichtlich des § 7 Abs. 3 die Bundesregierung,

4.

hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)

6.

hinsichtlich des § 58, soweit sich diese Bestimmung

a)

auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und

b)

auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

7.

hinsichtlich des § 62 Abs. 1 und 3 bis 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,

(Anm.: Z 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

9a.

hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und

10.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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