§ 66 WG 2001 Vollziehung

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 66.Paragraph 66,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweithinsichtlich des Paragraph 2, Absatz eins und 5, soweit
    1. a)Litera aeinem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und
    2. b)Litera bder Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2 sowie des § 23a Abs. 1, 2 und 4, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 23 a, Absatz eins,, 2 und 4, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 7 Abs. 3 die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 3, die Bundesregierung,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 47 und 48 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,)
  5. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 58, soweit sich diese Bestimmunghinsichtlich des Paragraph 58,, soweit sich diese Bestimmung
    1. a)Litera aauf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
    2. b)Litera bauf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  6. 7.Ziffer 7hinsichtlich des § 62 Abs. 1 und 3 bis 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,hinsichtlich des Paragraph 62, Absatz eins und 3 bis 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,(Anm.: Z 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, Ziffer 8 und 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)
  7. 9a.Ziffer 9 ahinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
  8. 10.Ziffer 10hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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