Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: ?Sie waren im Zeitraum 09.09.2009 bis 03.12.2009 Obmann des Vereins N. (vormals Verein Me.), mit Sitz in E., M., der am 25.09.2009 unter ZVR 07xxxxxx8 ins Vereinsregister eingetragen wurde. Mit 27.04.2011 erfolgte die freiwillige Auflösung. In dieser Funktion als Vertretungsbefugter gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr. 52/1991 idgF haben Sie für den Ze... mehr lesen...