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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. | hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit | |||||||||
a) | einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung | |||||||||
b) | der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2 sowie des § 23a Abs. 1, 2 und 4, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese, | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 7 Abs. 3 die Bundesregierung, | |||||||||
4. | hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, | |||||||||
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002) | ||||||||||
6. | hinsichtlich des § 58, soweit sich diese Bestimmung | |||||||||
a) | auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und | |||||||||
b) | auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
7. | hinsichtlich des § 62 Abs. 1 und 3 bis 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung der Bundesminister für Landesverteidigung | |||||||||
(Anm.: Z 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013) | ||||||||||
9a. | hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der | |||||||||
10. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. | hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit | |||||||||
a) | einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung | |||||||||
b) | der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2 sowie des § 23a Abs. 1, 2 und 4, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese, | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 7 Abs. 3 die Bundesregierung, | |||||||||
4. | hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, | |||||||||
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002) | ||||||||||
6. | hinsichtlich des § 58, soweit sich diese Bestimmung | |||||||||
a) | auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und | |||||||||
b) | auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
7. | hinsichtlich des § 62 Abs. 1 und 3 bis 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung der Bundesminister für Landesverteidigung | |||||||||
(Anm.: Z 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013) | ||||||||||
9a. | hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der | |||||||||
10. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung |