(1) Bescheiden nach diesem Gesetz kommt dingliche Wirkung zu. Dies gilt auch für Bescheide und Verfahrensanordnungen im Ersatzvornahmeverfahren.
(2) Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz ist – unbeschadet der Bestimmungen des § 19 – die Betreiberin bzw. der Betreiber der Anlage verantwortlich. Ist diese Person nicht feststellbar oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen, trifft die Verantwortung die Eigentümerin oder den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Anlage befindet, sofern diese Person von einem Gebrechen bzw. einem von der Behörde erteilten Auftrag Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer haften solidarisch.
(3) Für alle Kosten, die der Stadt Wien für einen im Wege der Ersatzvornahme (§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013) in Vollziehung dieses Gesetzes vollstreckten Bescheid erwachsen sind, besteht an der Liegenschaft für die Stadt Wien ein gesetzliches Vorzugspfandrecht vor allen privaten Pfandrechten.
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