§ 22 WFPolG 2015 Zwangsbefugnisse

WFPolG 2015 - Wiener Feuerpolizeigesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die zur Beseitigung eines feuerpolizeilichen Übelstandes erforderlichen Zwangsmaßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren auf Gefahr und bei Verschulden auf Kosten der Verursacherin bzw. des Verursacher anzuordnen und zu vollstrecken. Die Behörde hat hierüber binnen drei Tagen an die Verursacherin bzw. den Verursacher einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

In Kraft seit 05.06.2016 bis 31.12.9999
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