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(1) Mit der Vollziehung
1. | des § 14 ist der Bundesminister für Inneres, | |||||||||
2. | der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich | |||||||||
3. | der übrigen Bestimmungen |
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Bundeswettbewerbsbehörde in den Fällen, in denen sie zur Bescheiderlassung zuständig ist, in oberster Instanz und unterliegen ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(1) Mit der Vollziehung
1. | des § 14 ist der Bundesminister für Inneres, | |||||||||
2. | der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich | |||||||||
3. | der übrigen Bestimmungen |
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Bundeswettbewerbsbehörde in den Fällen, in denen sie zur Bescheiderlassung zuständig ist, in oberster Instanz und unterliegen ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.