§ 20 WettbG

Wettbewerbsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung

1.

des § 14 ist der Bundesminister für Inneres,

2.

der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerdie Bundesministerin für Justiz und der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort und

3.

der übrigen Bestimmungen der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort – und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – betraut.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Bundeswettbewerbsbehörde in den Fällen, in denen sie zur Bescheiderlassung zuständig ist, in oberster Instanz und unterliegen ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Stand vor dem 09.09.2021

In Kraft vom 01.03.2013 bis 09.09.2021

(1) Mit der Vollziehung

1.

des § 14 ist der Bundesminister für Inneres,

2.

der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerdie Bundesministerin für Justiz und der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort und

3.

der übrigen Bestimmungen der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort – und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – betraut.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Bundeswettbewerbsbehörde in den Fällen, in denen sie zur Bescheiderlassung zuständig ist, in oberster Instanz und unterliegen ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

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