§ 3 W-VEXAT (Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären), Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen - JUSLINE Österreich
§ 3 W-VEXAT Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen
W-VEXAT - Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VEXAT samt deren Anhang auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. April 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 05.05.2016 bis 31.12.9999
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