§ 1 W-VEXAT (Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären), Geltungsbereich - JUSLINE Österreich
§ 1 W-VEXAT Geltungsbereich
W-VEXAT - Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
In Kraft seit 01.04.2013 bis 31.12.9999
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