(1) In den Fällen des § 2, Abs. 1, (vermittelnde oder rechtsprechende Tätigkeit) ist die Verhandlung binnen zwei Wochen anzuberaumen.
(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist den Parteien der Tag der neuen Verhandlung sofort mündlich bekanntzugeben. Über eine Vertagung der Verhandlung entscheidet der Vorsitzende.
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