Art. 2 § 3 W-VDL Zusammensetzung der Einigungskommission

W-VDL - Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Wiener Magistrates bestellt. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessenvertretungen oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt. Wird das Vorschlagsrecht binnen zwei Monaten nach Aufforderung nicht ausgeübt, entscheidet die Landesregierung selbständig.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmänner) müssen österreichische Bundesbürger sein, das 24. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen für das Wahlrecht in die gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmänner) werden für eine Amtsdauer von drei Jahren berufen. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden durch Handschlag gewissenhafte und unparteiliche Ausübung des Amtes zu geloben. Das Amt von Mitgliedern (Ersatzmännern), die innerhalb der allgemeinen dreijährigen Amtsdauer bestellt werden, endet mit deren Ablauf. Die infolge des Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder (Ersatzmänner) haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben. Wiederbestellung ist zulässig.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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