(1) Das Verfahren vor der Einigungskommission ist auf Antrag einer Partei einzuleiten; der Antrag ist schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
(2) Alle Amtshandlungen der Einigungskommission sind spätestens binnen zwei Wochen einzuleiten.
(3) Die Einberufung der Mitglieder der Einigungskommission hat spätestens acht Tage vor der Sitzung mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. Ist der Einberufene an der Teilnahme verhindert, hat er die Ladung an seinen Ersatzmann sofort weiterzuleiten.
0 Kommentare zu Art. 2 § 6 W-VDL