§ 6 W-VALFWVLF Übergangsbestimmung

W-VALFWVLF - Wiener Verordnung explosionsfähige Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEXAT Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird der Verpflichtung der § 7 Abs. 1 Z 1 und § 15 Abs. 1 VEXAT auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften und der §§ 4.3.3. und 5.1.2.6. der ÖVE-EX 65/1981 und der ÖVE-EX 65a/1985 entsprochen.

(2) Werden in bestehenden Arbeitsstätten mit explosionsgefährdeten Bereichen Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, sind diese entsprechend den Bestimmungen der VEXAT in Verbindung mit § 2 vorzunehmen.

In Kraft seit 15.02.2007 bis 31.12.9999
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