(1) Hinsichtlich des Schutzes von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben finden die §§ 1 bis 17 und 20 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015, sowie deren Anhang nach der Maßgabe der Abs. 2 bis 5 Anwendung.
(2) Nicht anzuwenden sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 2a Z 1 und 2, § 12 Abs. 1 Z 3, § 15 Abs. 4 und 5, die Bezugnahmen auf die Zonen „G“ und „M“ in § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 sowie die §§ 18, 19, 21 und 22 VEXAT.
(3) Soweit in den im Abs. 1 genannten Bestimmungen der VEXAT auf Arbeitnehmer/innen bzw. auf Arbeitgeber/innen Bezug genommen wird, sind darunter Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstgeber und Dienstgeberinnen zu verstehen.
(4) Soweit im § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 2 VEXAT auf Bestimmungen der §§ 2 Abs. 5, 12, 14, 14 Abs. 5, 40 Abs. 3 und 3a sowie 46 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 81, 81b, 81b Abs. 5, 86 Abs. 1, 87a Abs. 4 und 5 sowie 87g Abs. 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu verstehen.
(5) Der im § 13 Abs. 5 VEXAT enthaltene Verweis auf § 21 AStV ist als Verweis auf § 18 Abs. 1 Z 2 Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft zu verstehen.
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