§ 1 W-VALFWVLF (Wiener Verordnung explosionsfähige Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEXAT Land- und Forstwirtschaft), Geltungsbereich - JUSLINE Österreich
§ 1 W-VALFWVLF Geltungsbereich
W-VALFWVLF - Wiener Verordnung explosionsfähige Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEXAT Land- und Forstwirtschaft
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, an denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können.
In Kraft seit 15.02.2007 bis 31.12.9999
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