Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Durch § 39 Abs. 7 Z 13 wird Art. 8 der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit, ABl. Nr. L 327 vom 05.12.2008 S. 9, umgesetzt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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