(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Für Gewerbebetriebe, die vor dem 1. Juli 1982 errichtet wurden und deren Zimmer eine geringere als die in § 4 Abs. 1 festgelegte Mindestbodenfläche aufweisen, gelten die Mindestbodenflächen weiter, die dem Bescheid zugrunde liegen, mit dem die Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in dem betreffenden Standort erteilt worden ist.
(3) Bei Gewerbebetrieben, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig betrieben werden und deren Toilettenanlagen eine geringere als die in § 2 Abs. 1 vorgesehene Anzahl von Sitzzellen oder Pissoirständen aufweisen, ist der rechtmäßige Bestand der Vorschreibung von abweichenden Maßnahmen im Simme des § 2 Abs. 5 gleichzuhalten.
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