Diese Verordnung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Gastgewerbebetriebe, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 124 Z 9 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, geführt werden, sowie sinngemäß auf die in § 143 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, angeführten Tätigkeiten und die Gewerbeausübung außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen im Sinne des § 148 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, mit Standort in Wien anzuwenden.
0 Kommentare zu § 1 W-MAV 1996