(1) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart eines Buffets, die sich in einem Kino, Theater oder einer Tanzschule befinden, sowie Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart eines Eissalons (Eisdiele) bedürfen auch dann keiner Toilettenanlagen gemäß § 2, wenn mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.
(2) Auf den Betrieb von Schutzhütten im Sinne des § 143 Z 6 Gewerbeordnung 1994 sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als im Bereich der Schutzhütte eine Toilettenanlage zur Verfügung stehen muß.
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