(1) Werden mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt, muß eine für die Benützung durch die Gäste vorgesehene Toilettenanlage vorhanden sein, welche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus Sitzzellen getrennt für Männer und Frauen sowie aus einer Pissoiranlage zu bestehen hat. Die Zahl der Sitzzellen und der Stände in der Pissoiranlage bestimmt sich nach der Anzahl der Verabreichungsplätze wie folgt:
Verabreichungsplätze | Zahl der Sitzzellen für Frauen | Zahl der Sitzzellen für Männer | Zahl der Pissioirstände |
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bis 25 | 1 | 1 | 0 |
bis 80 | 1 | 1 | 1 |
bis 170 | 2 | 1 | 2 |
bis 350 | 3 | 2 | 3 |
über 350 | 4 | 3 | 4 |
(2) Der Berechnung der Anzahl der Verabreichungsplätze im Sinne des Abs. 1 ist jeweils pro Gast eine Abstellfläche (für das Abstellen der zum Genuß an Ort und Stelle bestimmten Speisen oder Getränke vorgesehene Fläche) mit einer Breite von 100 cm zugrunde zu legen. Läßt sich die Anzahl der Verabreichungsplätze durch Zahl oder Anordnung von Sitzgelegenheiten oder durch eine auf andere Art bewirkte deutlich erkennbare Abgrenzung der einzelnen Abstellflächen bestimmen und wird dabei die Breite von 100 cm unterschritten, so ist die auf diese Art ermittelte Anzahl der Berechnung zugrunde zu legen.
(3) Verabreichungsplätze in Gastgärten sind nur insoweit auf die in Abs. 1 angeführten Verabreichungsplätze anzurechnen, als ihre Anzahl die in den sonstigen Betriebsräumen und Betriebsflächen bereitgestellten Verabreichungsplätze übersteigt.
(4) Erfolgt in einem Gastgewerbebetrieb, in dem Gäste beherbergt werden, die Verabreichung oder der Ausschank ausschließlich an die dort beherbergten Gäste, so muß abweichend von Abs. 1 die dem Verabreichungs- oder Ausschankbereich zugeordnete Toilettenanlage nur aus je einer Sitzzelle getrennt für Männer und Frauen bestehen.
(5) Ist die Einrichtung von Toilettenanlagen, die den Bestimungen des Abs. 1 entsprechen, infolge besonderer örtlicher Verhältnisse, baulicher Besonderheiten, entgegenstehender Bestimmungen des Denkmalschutzes oder ähnlicher Ausnahmesituationen nicht erforderlich oder möglich, so hat die Behörde nach Maßgabe des § 153 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, abweichende Maßnahmen mit Bescheid zuzulassen.
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