Unbeschadet der §§ 1 bis 6 gelten für die Absolvierung eines verpflichtenden Hundeführscheins gemäß § 5a Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2010, folgende spezielle Vorgaben:
1. | Bei der Auswahl der Aufgaben des Moduls III (§ 5 Abs. 3) müssen jedenfalls die Aufgaben „Begegnung mit anderen Hunden“ und „Begegnung mit sich schnell bewegenden Menschen (zB Joggern und Joggerinnen)“ beinhaltet sein. | |||||||||
2. | Als Hundeführscheinprüfer bzw. Hundeführscheinprüferinnen (§ 6 Abs. 1) dürfen nur Personen tätig sein, die hiefür vom Magistrat beauftragt wurden. | |||||||||
3. | Zusätzlich zu der Bestätigung gemäß § 6 Abs. 2 ist im Falle der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung eine auf den Hund bezogene Zusatzkarte mit folgenden Angaben auszustellen: | |||||||||
– | Chipnummer des Hundes, | |||||||||
– | Rasse des Hundes, | |||||||||
– | Name und Adresse des Hundehalters bzw. der Hundehalterin. | |||||||||
4. | Wird ein hundeführscheinpflichtiger Hund von einer Person, die nicht Halter bzw. Halterin des Hundes ist, an öffentlichen Orten geführt, so muss die unter Punkt 3. genannte Zusatzkarte des Hundehalters bzw. der Hundehalterin mitgeführt werden. |
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