§ 2 W-HFV

W-HFV - Wiener Hundeführscheinverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Prüfung zum Theorieteil erfolgt in Form eines Multiple-Choice-Tests, der zumindest 30 Fragen aus den nachfolgenden Bereichen zum Inhalt hat:

1.

Kenntnisse über relevante Rechtsvorschriften (zB Tierschutzgesetz, 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1 Punkt 1 – Haltung von Hunden, Wiener Tierhaltegesetz, Hundeabgabegesetz, Grünanlagenverordnung, Reinhalteverordnung, Straßenverkehrsordnung);

2.

Kenntnisse über Hundehaltung (zB Ernährung, Pflege, Gesundheit, Aufzucht und Verhalten des Hundes, Erkennen von Stress-, Angst- und Beschwichtigungssignalen, Verhalten gegenüber fremden Hunden sowie über die Mensch-Hund-Beziehung im urbanen Bereich);

3.

Kenntnisse über tiergerechte Hundeausbildung (zB Lernverhalten, positive Bestärkung, Hilfsmittel in der Erziehung).

(2) Die Fragen zum Multiple-Choice-Test sind von der Prüferin oder dem Prüfer aus einem von der Tierschutzombudsstelle Wien ausgearbeiteten Fragenkatalog, der zumindest 150 Fragen umfassen muss, auszuwählen.

(3) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 80% der gestellten Fragen richtig beantwortet wurden.

(4) Die Prüfung ist in angemessener Zeit abzulegen, wobei die Prüferin oder der Prüfer je nach Umfang und Schwierigkeit der Fragen über die hiefür erforderliche Zeit zu entscheiden hat.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 W-HFV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 W-HFV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 W-HFV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 W-HFV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 W-HFV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-HFV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 W-HFV
§ 3 W-HFV