(1) Als Prüfer und Prüferinnen sind geeignete Personen heranzuziehen, die einen von der Tierschutzombudsstelle Wien veranstalteten Ausbildungslehrgang für Hundeführscheinprüfer und Hundeführscheinprüferinnen absolviert haben und die in die von der Tierschutzombudsstelle Wien geführte Liste der Hundeführscheinprüfer und Hundeführscheinprüferinnen aufgenommen worden sind.
(2) Über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung hat die Prüferin oder der Prüfer eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
– | Datum der Prüfung, | |||||||||
– | Angabe, ob der Hundeführschein freiwillig, auf Grund einer behördlichen Anordnung oder einer gesetzlichen Verpflichtung absolviert wurde, | |||||||||
– | Angaben zur Hundehalterin oder zum Hundehalter (Name, Adresse u. dgl.), | |||||||||
– | Angaben zum Hund (Rasse, Alter, Geschlecht, Chipnummer), | |||||||||
– | Datum der Ausstellung, | |||||||||
– | Unterschrift der Prüferin oder des Prüfers. |
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