(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Vergnügungssteuergesetz 1987 – VGSG, LGBl. für Wien Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 9/2002 außer Kraft.
(2) Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 63/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Sachverhalte vor dem 1. Jänner 2017 sind die bisherigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
0 Kommentare zu § 6 W-GSAG