Gesamte Rechtsvorschrift W-GSAG

Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

W-GSAG
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Stand der Gesetzesgebung: 30.12.2018
Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

§ 1 W-GSAG Steuergegenstand


Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, ist eine Steuer zu entrichten. Die Steuer beträgt je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 €. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

§ 2 W-GSAG Steuerpflicht und Haftung


(1) Steuerpflichtig ist die Unternehmerin oder der Unternehmer. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner steuerpflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.

(2) Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Steuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt sinngemäß.

(3) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(4) Die in Abs. 3 bezeichneten Personen haften für die Steuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

§ 3 W-GSAG Erhebungsformen, Besteuerungsgrundsätze und Bemessungsgrundlagen


(1) Wird die Steuer vom Entgelt erhoben, so unterliegen ihr auch Spenden, Sonderzahlungen (wie zB Einnahmen aus Logen-, Tisch- und Sitzplatzreservierungen) und Beiträge, die anlässlich der Veranstaltung entgegengenommen werden. Als Spenden gelten insbesondere Beträge, die vom Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlung an Hand von Zeichnungslisten und dergleichen entgegengenommen werden.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Steuer vom Entgelt zu bemessen ist, gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

(3) Die Steuer vom Entgelt wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln u. dgl. und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet. Der Steuer unterliegen dabei sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge ausschließlich des Bedienungsgeldes (bei Anwendung des Garantielohnsystems) oder des Bedienungsgeldäquivalentes bis maximal 15 vH (bei Anwendung des Festlohnsystems) und der Umsatzsteuer.

(4) Als Eintrittsgeld gilt der für die Eintrittskarte verlangte Preis einschließlich der Steuer. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie zB Konsumation, Bücher, Damenspende, oder müssen, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen; eine Steuer nach Abs. 3 kommt insoweit nicht in Betracht.

(5) Werden mehr als 5 vH der Besucher unentgeltlich eingelassen, so ist für diese Besucher die Steuer nach dem höchsten verlangten Eintrittsgeld zu bemessen.

(6) Werden die Eintrittskarten vom Erwerber weiterverkauft oder durch einen Vermittler oder einen Beauftragten vertrieben, so unterliegt der Mehrerlös nicht der Steuer.

(7) Wird für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben, so ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten, sofern die einzelnen Tatbestände dies vorsehen. Sie wird nach der Größe des Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige Veranstaltung benutzt wird. Die Größe des Raumes wird nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Gänge, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und Toiletten festgestellt. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.

(8) Die Pauschsteuer beträgt, soweit nicht anderes bestimmt ist, 1 Euro je angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche.

(9) Die Pauschsteuer wird nach der Größe der benutzten Räume für jede Veranstaltung gesondert erhoben, auch wenn in den Räumen an einem Tage mehrere Veranstaltungen stattfinden. Bei längerer Dauer oder fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von drei Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag gesondert erhoben.

§ 4 W-GSAG Strafbestimmungen


(1) Übertretungen des § 3 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 € zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(2) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

§ 5 W-GSAG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 6 W-GSAG In-Kraft-Treten


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Vergnügungssteuergesetz 1987 – VGSG, LGBl. für Wien Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 9/2002 außer Kraft.

(2) Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 63/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Sachverhalte vor dem 1. Jänner 2017 sind die bisherigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

§ 7 W-GSAG (weggefallen)


§ 7 W-GSAG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 8 W-GSAG (weggefallen)


§ 8 W-GSAG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 9 W-GSAG (weggefallen)


§ 9 W-GSAG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 10 W-GSAG (weggefallen)


§ 10 W-GSAG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 11 W-GSAG (weggefallen)


§ 11 W-GSAG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 12 W-GSAG (weggefallen)


§ 12 W-GSAG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 13 W-GSAG (weggefallen)


§ 13 W-GSAG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 14 W-GSAG (weggefallen)


§ 14 W-GSAG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 15 W-GSAG (weggefallen)


§ 15 W-GSAG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 16 W-GSAG (weggefallen)


§ 16 W-GSAG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 17 W-GSAG (weggefallen)


§ 17 W-GSAG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 18 W-GSAG (weggefallen)


§ 18 W-GSAG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 19 W-GSAG (weggefallen)


§ 19 W-GSAG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 20 W-GSAG (weggefallen)


§ 20 W-GSAG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 21 W-GSAG (weggefallen)


§ 21 W-GSAG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz (W-GSAG) Fundstelle


Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

Änderung

LGBl. Nr. 58/2009

LGBl. Nr. 19/2011

LGBl. Nr. 45/2013

LGBl. Nr. 63/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

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