Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) FürDieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Halten von SpielapparatenVergnügungssteuergesetz 1987 – VGSG, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann undLGBl. für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989Wien Nr. 43, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Eurodes Gesetzes LGBl. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wirdfür Wien Nr. 9/2002 außer Kraft.
(2) Für das Halten von Spielapparaten mit Bildschirmen, durch deren Betätigung ein GewinnDas Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 63/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) nicht erzielt werden kann, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 100 EuroKraft.
(3) Für das Halten von Musikautomaten (Musikboxen) beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 40 Euro.
(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in Auf Sachverhalte vor dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird1.
(5) Wird ein angemeldeter Apparat innerhalb eines Kalendermonates gegen einen gleich oder niedriger besteuerten Apparat getauscht, so entsteht die Steuerpflicht für den neuen Apparat erst ab dem folgenden Kalendermonat, wenn die Anmeldung des neuen Apparates rechtzeitig (§ 14 Abs. 2) und spätestens gleichzeitig auch die Abmeldung des alten Apparates erfolgt.
(6) Wird ein angemeldeter Apparat innerhalb eines Kalendermonates auf einen anderen Aufstellungsort verbracht, so entsteht die Steuerpflicht am neuen Aufstellungsort erst ab dem folgenden Kalendermonat, wenn die Anmeldung am neuen Aufstellungsort rechtzeitig (§ 14 Abs. 2) und spätestens gleichzeitig auch die Abmeldung vom alten Aufstellungsort erfolgt.
(7) Zu Kontrollzwecken Jänner 2017 sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, an jedem von ihnen gehaltenen Apparat einen amtlichen Nachweis (Steuerausweis) über die ordnungsgemäße Anmeldung dieses Apparates deutlich sichtbar durch Aufkleben anzubringen. Weiters ist eine Durchschrift der Anmeldung am Aufstellungsort zur jederzeitigen Kontrolle bereitzuhaltenbisherigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(1) FürDieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Halten von SpielapparatenVergnügungssteuergesetz 1987 – VGSG, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann undLGBl. für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989Wien Nr. 43, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Eurodes Gesetzes LGBl. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wirdfür Wien Nr. 9/2002 außer Kraft.
(2) Für das Halten von Spielapparaten mit Bildschirmen, durch deren Betätigung ein GewinnDas Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 63/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) nicht erzielt werden kann, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 100 EuroKraft.
(3) Für das Halten von Musikautomaten (Musikboxen) beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 40 Euro.
(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in Auf Sachverhalte vor dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird1.
(5) Wird ein angemeldeter Apparat innerhalb eines Kalendermonates gegen einen gleich oder niedriger besteuerten Apparat getauscht, so entsteht die Steuerpflicht für den neuen Apparat erst ab dem folgenden Kalendermonat, wenn die Anmeldung des neuen Apparates rechtzeitig (§ 14 Abs. 2) und spätestens gleichzeitig auch die Abmeldung des alten Apparates erfolgt.
(6) Wird ein angemeldeter Apparat innerhalb eines Kalendermonates auf einen anderen Aufstellungsort verbracht, so entsteht die Steuerpflicht am neuen Aufstellungsort erst ab dem folgenden Kalendermonat, wenn die Anmeldung am neuen Aufstellungsort rechtzeitig (§ 14 Abs. 2) und spätestens gleichzeitig auch die Abmeldung vom alten Aufstellungsort erfolgt.
(7) Zu Kontrollzwecken Jänner 2017 sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, an jedem von ihnen gehaltenen Apparat einen amtlichen Nachweis (Steuerausweis) über die ordnungsgemäße Anmeldung dieses Apparates deutlich sichtbar durch Aufkleben anzubringen. Weiters ist eine Durchschrift der Anmeldung am Aufstellungsort zur jederzeitigen Kontrolle bereitzuhaltenbisherigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden.