§ 5 W-GSAG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

W-GSAG - Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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