(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages, an dem das Landesgesetzblatt, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wurde, in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 4. September 1990, LGBl. für Wien Nr. 56, betreffend die Erklärung von Teilen des 2. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Prater), außer Kraft.
(3) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 28/2007 anhängigen Verfahren, in welchen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
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