(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Teile des 2. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(1) Sämtliche Eingriffe, die geeignet sind, nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder den Landschaftshaushalt oder auf den Wert der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr zu haben, sind verboten. Jedenfalls verboten sind:
1. | das Befahren nicht befestigter Flächen mit Kraftfahrzeugen, | |||||||||
2. | das Befahren nicht dafür vorgesehener Flächen mit Fahrrädern, | |||||||||
3. | das Abstellen oder Waschen von Kraftfahrzeugen oder Wohnanhängern auf nicht dafür vorgesehenen Flächen, | |||||||||
4. | das Entzünden und Unterhalten von offenen Feuern, | |||||||||
5. | das Zelten, | |||||||||
6. | das Segeln und Surfen. |
(2) Organe der Gebietskörperschaften sowie von diesen beauftragte Personen sind in dem für eine ungehinderte Ausübung ihres Dienstes erforderlichen Ausmaß von den Fahr- und Abstellverboten des Abs. 1 ausgenommen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages, an dem das Landesgesetzblatt, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wurde, in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 4. September 1990, LGBl. für Wien Nr. 56, betreffend die Erklärung von Teilen des 2. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Prater), außer Kraft.
(3) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 28/2007 anhängigen Verfahren, in welchen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 2. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Prater)
Änderung
LGBl. Nr. 28/2007
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, LGBl. für Wien Nr. 6/1985, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 48/1993, wird verordnet: