§ 1 W-ET 2 GLLP (Erklärung von Teilen des 2. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Prater)) - JUSLINE Österreich
§ 1 W-ET 2 GLLP
W-ET 2 GLLP - Erklärung von Teilen des 2. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Prater)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Teile des 2. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
In Kraft seit 23.08.2007 bis 31.12.9999
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