(1) Sämtliche Eingriffe, die geeignet sind, nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder den Landschaftshaushalt oder auf den Wert der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr zu haben, sind verboten. Jedenfalls verboten sind:
1. | das Befahren nicht befestigter Flächen mit Kraftfahrzeugen, | |||||||||
2. | das Befahren nicht dafür vorgesehener Flächen mit Fahrrädern, | |||||||||
3. | das Abstellen oder Waschen von Kraftfahrzeugen oder Wohnanhängern auf nicht dafür vorgesehenen Flächen, | |||||||||
4. | das Entzünden und Unterhalten von offenen Feuern, | |||||||||
5. | das Zelten, | |||||||||
6. | das Segeln und Surfen. |
(2) Organe der Gebietskörperschaften sowie von diesen beauftragte Personen sind in dem für eine ungehinderte Ausübung ihres Dienstes erforderlichen Ausmaß von den Fahr- und Abstellverboten des Abs. 1 ausgenommen.
0 Kommentare zu § 2 W-ET 2 GLLP