(1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien können Personen anlässlich von Geburtstagen sowie Jubiläen bei Hochzeiten und Partnerschaftseintragungen ehren.
(2) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sind berechtigt, Ehrungen selbst zu verlautbaren oder für eine Verlautbarung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die geehrten Personen nach Befragung dagegen ausgesprochen haben.
(3) Aufgaben, die gemäß Abs. 1 und 2 von den Organen der Gemeinde wahrgenommen werden, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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