(1) Die Verleihung des Ehrenzeichens obliegt der Landesregierung. Dem Geehrten ist von der Landesregierung eine vom Landeshauptmann unterzeichnete Urkunde auszustellen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung eines Ehrenzeichens besteht nicht.
(3) Das Amt der Landesregierung hat ein Verzeichnis über die verliehenen Ehrenzeichen zu führen und eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren.
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