§ 6 W-E

W-E - Wiener Ehrenzeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Dem Beliehenen ist das Recht des Tragens der Auszeichnung von der Landesregierung bei Verurteilung wegen eines Verbrechens abzuerkennen. Bei wiederholter Verurteilung wegen eines Vergehens oder einer Übertretung hat die Aberkennung zu erfolgen, wenn durch diese Straftaten das Ansehen des Bundeslandes Wien beeinträchtigt wird.

(2) Wer das Ehrenzeichen des Landes Wien unbefugt in einer Form verändert, aus der sich keine Täuschung der Öffentlichkeit über den Charakter der Auszeichnung ergeben kann, begeht, sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 30.10.2010 bis 31.12.9999
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