§ 4 W-E

W-E - Wiener Ehrenzeichengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der mit dem „Großen Goldenen Ehrenzeichen für Verdienste um das Land Wien mit dem Stern“ Ausgezeichnete trägt die Dekoration an dem Band um den Hals und den Stern an der linken Brustseite.

(2) Der Inhaber des „Großen Goldenen“ bzw. „Silbernen Ehrenzeichens für Verdienste um das Land Wien“ trägt das Ehrenzeichen an dem Band um den Hals.

(3) Das „Ehrenzeichen in Gold“ und das „Ehrenzeichen in Silber für Verdienste um das Land Wien“ werden an der linken Brustseite getragen.

(4) Das „Goldene“ bzw. „Silberne Verdienstzeichen des Landes Wien“ wird am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite getragen.

(5) Frauen tragen das „Große Goldene“ und „Große Silberne Ehrenzeichen für Verdienste um das Land Wien“ sowie das „Ehrenzeichen in Gold und Silber für Verdienste um das Land Wien“ an einem maschenartig genähten Band, das die den einzelnen Stufen entsprechende Breite aufweist.

In Kraft seit 30.10.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 W-E


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 W-E selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 W-E


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 W-E


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 W-E eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-E Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 W-E
§ 5 W-E