§ 4 W-E

W-E - Wiener Ehrenzeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der mit dem „Großen Goldenen Ehrenzeichen für Verdienste um das Land Wien mit dem Stern“ Ausgezeichnete trägt die Dekoration an dem Band um den Hals und den Stern an der linken Brustseite.

(2) Der Inhaber des „Großen Goldenen“ bzw. „Silbernen Ehrenzeichens für Verdienste um das Land Wien“ trägt das Ehrenzeichen an dem Band um den Hals.

(3) Das „Ehrenzeichen in Gold“ und das „Ehrenzeichen in Silber für Verdienste um das Land Wien“ werden an der linken Brustseite getragen.

(4) Das „Goldene“ bzw. „Silberne Verdienstzeichen des Landes Wien“ wird am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite getragen.

(5) Frauen tragen das „Große Goldene“ und „Große Silberne Ehrenzeichen für Verdienste um das Land Wien“ sowie das „Ehrenzeichen in Gold und Silber für Verdienste um das Land Wien“ an einem maschenartig genähten Band, das die den einzelnen Stufen entsprechende Breite aufweist.

In Kraft seit 30.10.2010 bis 31.12.9999
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