(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen. Werden für Gruppen von Dienstnehmern getrennte Betriebsräte gewählt, so hat jede Gruppenversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen.
(2) Der Wahlvorstand besteht, sofern nicht § 36 zur Anwendung kommt, aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Diese müssen wahlberechtigte Dienstnehmer (§§ 6 und 7) sein. In Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer in den Wahlvorstand berufen werden; mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Für ein Mitglied aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder oder Angestellten einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer kann ein Ersatzmitglied aus dem gleichen Personenkreis berufen werden.
0 Kommentare zu § 9 W-BW