§ 1 W-BW Errichtung von Betriebsräten

W-BW - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) In jedem dem 9. Abschnitt der Wiener Landarbeitsordnung, LGBl. für Wien Nr. 22/1949, unterliegenden Betrieb (§§ 112 und 113 der Wiener Landarbeitsordnung), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Dienstnehmer (§ 127 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

(2) In bäuerlichen Betrieben (§ 118 Abs. 3 der Wiener Landarbeitsordnung) ist ein Betriebsrat zu wählen, wenn mindestens fünf ständige Dienstnehmer, ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung) beschäftigt sind.

(3) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des Abs. 1, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß § 127 Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.

(4) Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Abs. 3 erster Satz) die Voraussetzungen des Abs. 1 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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