(1) In den Betriebsrat sind zu wählen in Betrieben mit
5 bis 9 Dienstnehmern eine Person;
10 bis 19 Dienstnehmern 2 Mitglieder;
20 bis 50 Dienstnehmern 3 Mitglieder;
51 bis 100 Dienstnehmern 4 Mitglieder;
101 bis 200 Dienstnehmern 5 Mitglieder;
201 bis 300 Dienstnehmern 6 Mitglieder;
301 bis 400 Dienstnehmern 7 Mitglieder;
401 bis 500 Dienstnehmern 8 Mitglieder;
501 bis 600 Dienstnehmern 9 Mitglieder;
601 bis 700 Dienstnehmern 10 Mitglieder;
701 bis 800 Dienstnehmern 11 Mitglieder;
801 bis 900 Dienstnehmern 12 Mitglieder;
901 bis 1 000 Dienstnehmern 13 Mitglieder;
für je weitere 400 Dienstnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 400 werden für voll gerechnet.
(2) In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe.
(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 30) zu wählen.
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