§ 6 W-BW Aktives Wahlrecht

W-BW - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 18. Lebensjahr vollendet haben, an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt und nicht gemäß §§ 18 und 20 der Wiener Gemeindewahlordnung, LGBl. für Wien Nr. 17/1964, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 5/1981, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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