Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Wiener Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann von Wien spätestens zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über die Vollziehung dieser Aufgaben im abgelaufenen Jahr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
In Kraft seit 25.02.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 W-AR 1996 L
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 W-AR 1996 L selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 W-AR 1996 L