§ 1 W-AR 1996 L

W-AR 1996 L - Übertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996 an die Wiener Landwirtschaftskammer

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Der Wiener Landwirtschaftskammer wird die Vollziehung der Aufgaben, die dem Landeshauptmann von Wien nach den §§ 6, 16, 18 und 18a des Rebenverkehrsgesetzes 1996 obliegen, übertragen.

In Kraft seit 25.02.2003 bis 31.12.9999
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