Der Wiener Landwirtschaftskammer wird die Vollziehung der Aufgaben, die dem Landeshauptmann von Wien nach den §§ 6, 16, 18 und 18a des Rebenverkehrsgesetzes 1996 obliegen, übertragen.
Die Wiener Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann von Wien spätestens zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über die Vollziehung dieser Aufgaben im abgelaufenen Jahr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Übertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996 an die Wiener Landwirtschaftskammer
Änderung
LGBl. Nr. 12/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 793/1996, wird verordnet: