§ 2 W-ALL

W-ALL - Übertragung von Aufgaben nach dem Wiener Landwirtschaftsgesetz an die Landwirtschaftskammer

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu erstellende Landwirtschaftsbericht ist der Landesregierung im dritten Quartal jedes fünften Jahres (beginnend mit dem Jahr 2022) vorzulegen.

In Kraft seit 26.01.2019 bis 31.12.9999
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