Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu erstellende Landwirtschaftsbericht ist der Landesregierung im dritten Quartal jedes fünften Jahres (beginnend mit dem Jahr 2022) vorzulegen.
In Kraft seit 26.01.2019 bis 31.12.9999
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