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Der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu erstellende Landwirtschaftsbericht ist der Landesregierung bis spätestens 15. Juliim dritten Quartal jedes zweitenfünften Jahres, erstmalig (beginnend mit 15. Juli 2003,dem Jahr 2022) vorzulegen.
Der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu erstellende Landwirtschaftsbericht ist der Landesregierung bis spätestens 15. Juliim dritten Quartal jedes zweitenfünften Jahres, erstmalig (beginnend mit 15. Juli 2003,dem Jahr 2022) vorzulegen.