§ 2 W-ALL

Übertragung von Aufgaben nach dem Wiener Landwirtschaftsgesetz an die Landwirtschaftskammer

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.01.2019 bis 31.12.9999

Der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu erstellende Landwirtschaftsbericht ist der Landesregierung bis spätestens 15. Juliim dritten Quartal jedes zweitenfünften Jahres, erstmalig (beginnend mit 15. Juli 2003,dem Jahr 2022) vorzulegen.

Stand vor dem 25.01.2019

In Kraft vom 03.05.2001 bis 25.01.2019

Der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu erstellende Landwirtschaftsbericht ist der Landesregierung bis spätestens 15. Juliim dritten Quartal jedes zweitenfünften Jahres, erstmalig (beginnend mit 15. Juli 2003,dem Jahr 2022) vorzulegen.

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