Gesamte Rechtsvorschrift W-ALL

Übertragung von Aufgaben nach dem Wiener Landwirtschaftsgesetz an die Landwirtschaftskammer

W-ALL
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Stand der Gesetzesgebung: 06.02.2019
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Übertragung von Aufgaben nach dem Wiener Landwirtschaftsgesetz an die Landwirtschaftskammer für Wien

StF.: LGBl. Nr. 44/2001

§ 1 W-ALL


(1) Der Landwirtschaftskammer für Wien werden nachstehende, sich aus der Vollziehung des Wiener Landwirtschaftsgesetzes ergebenden Aufgaben übertragen:

1.

Abwicklung von ausschließlich aus Landesmitteln oder von gemeinsam mit anderen Rechtsträgern (insbesondere mit dem Bund und/oder der Europäischen Union) finanzierten Förderungsmaßnahmen,

2.

Erstellung des Landwirtschaftsberichtes.

(2) Zu den im Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben gehören insbesondere die Entgegennahme der Förderungsanträge, die Überprüfung dieser Anträge, die Anforderung der erforderlichen Landesmittel, die Auszahlung an die Förderungsempfänger sowie deren Verständigung, die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der ausgezahlten Landesmittel einschließlich der Vorlage von diesbezüglichen Verwendungsnachweisen.

§ 2 W-ALL


Der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu erstellende Landwirtschaftsbericht ist der Landesregierung im dritten Quartal jedes fünften Jahres (beginnend mit dem Jahr 2022) vorzulegen.

§ 3 W-ALL


Die Landwirtschaftskammer für Wien hat schriftliche Aufzeichnungen über die Abwicklung und Durchführung der übertragenen Aufgaben (§ 1) zu führen und diese auf Verlangen dem Magistrat vorzulegen bzw. Organen des Magistrates Einsicht in diese zu gewähren.

§ 4 W-ALL


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Übertragung von Aufgaben nach dem Wiener Landwirtschaftsgesetz an die Landwirtschaftskammer (W-ALL) Fundstelle


Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Übertragung von Aufgaben nach dem Wiener Landwirtschaftsgesetz an die Landwirtschaftskammer für Wien

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Wiener Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 15/2000, wird verordnet:

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