Die gemäß § 5 des im § 2 zitierten Gesetzes in das Eigentum des Ausgezeichneten übergegangenen Medaillen können vom Ausgezeichneten in jedem Falle getragen werden, wenn ihre Ausstattung den zur Zeit der Verleihung in Geltung gestandenen Vorschriften entspricht.
0 Kommentare zu § 3 W-AEVFR